Schliesslich droht auch keine Überhaft. Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Vorliegend wird für den Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.