93 kehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2). Nach Ansicht der Kammer ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen klar zu bejahen. Bereits in der Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 hatte die Gutachterin festgehalten, dass das Risiko beim Beschuldigten für gewalttätiges Verhalten im Falle einer Entlassung aus der Haft hoch sei (pag.