Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Auch in zweiter Instanz wird festgestellt, der Beschuldigte habe u.a. den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, wenn auch schuldlos, erfüllt.