Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ mit CHF 1'039.30. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario erkannt: 1. Die Schadensersatz- und Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft: