Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ mit CHF 4'873.45 entschädigt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: