Der Kanton Bern hat Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'849.55 entschädigt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: