A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo. B. das Widerrufsverfahren betreffend des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs gegen A.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen: