Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens wiederum keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. VIII. Verfügungen 32. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 89 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. August 2020 (PEN 2020 353/496) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.