31.3.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 4 Stunden (pag. 1773) – ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers demnach mit CHF 1'039.30 (inkl. Auslagen und MWST). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens wiederum keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art.