für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 29 Stunden (pag. 1774 f.) sowie unter Berücksichtigung der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.___