Sie wird ebenfalls wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch in diesem Punkt keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.