135 Abs. 4 StPO. 31.2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar, das gemäss angemessener Kostennote vom 13. August 2020 (pag. 1440 ff.) auf total CHF 4'873.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Sie wird ebenfalls wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (Ziff.