auf CHF 15'849.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecherin B.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.