17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 31.2 Erstinstanzliches Verfahren 31.2.1 Amtliche Entschädigung Die Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wurde gemäss angemessener Kostennote vom 13. August 2020 (pag. 1437 ff.) auf CHF 15'849.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.