Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen weiter so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. November 2019 E. IV.1). Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Entschädigungen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 419 StPO). Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Ziff. VII. hiervor) erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt.