Es besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 419 StPO).