b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) sowie Auslagen von CHF 5'252.95 (sich zusammensetzend aus den Kosten für die sachverständige Person von CHF 4'720.00, den Kosten für die Übersetzung von CHF 132.95 sowie den Kosten des Haftprüfungsverfahrens SK 21 58 von CHF 400.00) und werden auf insgesamt CHF 9'252.95 bestimmt. Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich wie vor erster Instanz auch oberinstanzlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem teilweise unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Es besteht die Regel von Art.