86 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 4'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD;