1446, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Hiervon sind die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafund Zivilklägers abzuziehen, da diese von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen werden. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von pauschal CHF 200.00 sind demgegenüber dem Beschuldigten aufzuerlegen.