Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (pag. 1445, vgl. Ziff. I. zweiter Abschnitt des Urteilsdispositivs). Da der Beschuldigte, mit Ausnahme des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1446, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.