41 oder Art. 47 OR bestünde – nicht zu einer Schadensersatz- oder Genugtuungszahlung verpflichtet werden. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist folglich gestützt auf Art. 54 OR e contrario abzuweisen. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung