54 OR). Der Beschuldigte lebte – vor seiner Inhaftierung – von Leistungen der Invalidenversicherung und befindet sich seit dem 06. September 2019 in strafprozessualer Haft. Mit vorliegendem Urteil wird gegen den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet und es ist nach wie vor von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen. An der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten bestehen daher keinerlei Zweifel. Entsprechend kann der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 41 oder Art.