85 Aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt kommt lediglich eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR in Frage. Beim Entscheid, ob eine Haftung aus Billigkeit ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kommt den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten eine vorrangige Bedeutung zu (MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, OR AT, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 54 OR; KESSLER, in: Basler Kommentar, OR I, 7. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 54 OR).