VI. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Der Straf- und Zivilkläger hat erstinstanzlich die Zusprechung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 817.60 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. August 2019 geltend gemacht (pag. 1430). Da dieser Punkt infolge der Berufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. Ziff. I.6. hiervor), hat die Kammer ebenfalls darüber zu befinden.