Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte aktuell und zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung leidet bzw. litt, mit der seine Taten im Zusammenhang stehen. Es besteht beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr, unter anderem für Gewaltdelikte (Körperverletzungen), sowohl im sozialen Nahraum wie auch gegenüber Dritten. Folglich ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.