Zudem fehlt dem Beschuldigten das Problembewusstsein, sowohl für sein Störungsbild als auch für die Bedeutung des Konsums psychotroper Substanzen für den Verlauf der paranoiden Schizophrenie und damit einhergehend das Risiko gewalttätigen Verhaltens. Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft überwiegt damit den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte aktuell und zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung leidet bzw. litt, mit der seine Taten im Zusammenhang stehen.