Überdies besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte in unbehandeltem Zustand erneut vergleichbare und damit Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter begeht. Zwar wiegt der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer, jedoch wäre er, wie dargelegt, derzeit nicht fähig, ein eigenständig bestimmtes Leben zu führen. Zudem fehlt dem Beschuldigten das Problembewusstsein, sowohl für sein Störungsbild als auch für die Bedeutung des Konsums psychotroper Substanzen für den Verlauf der paranoiden Schizophrenie und damit einhergehend das Risiko gewalttätigen Verhaltens.