Diese Umstände deuten klar auf einen direkten Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und der Tat hin. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Überdies besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte in unbehandeltem Zustand erneut vergleichbare und damit Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter begeht.