Grund für die Anordnung der Massnahme ist unter anderem die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers. Diese Tat beging der Beschuldigte, wie das Beweisverfahren ergeben hat, ohne jeglichen Anlass und ohne ersichtlichen Grund an einem ihm gänzlich unbekannten Opfer und konnte oder wollte sich in der Folge nicht mehr an das Geschehene erinnern. Diese Umstände deuten klar auf einen direkten Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und der Tat hin.