Das erste Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm die Einsicht in die Erkrankung und die Notwendigkeit der Therapie zu schaffen. Die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist demnach gegeben. Auch stellt die stationäre Massnahme, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Grund für die Anordnung der Massnahme ist unter anderem die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers.