1748, Z. 32 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aus, er habe von 2008 bis 2011 eine Suchttherapie gemacht und schliesslich mithilfe der IV erfolgreich eine Lehre abgeschlossen (pag. 1751, Z. 20 ff.). Auf die stationäre Massnahme angesprochen führte der Beschuldigte aus, er gehe bei deren Anordnung davon aus, dass er in psychologische Betreuung käme, bei der er überwacht und medikamentös behandelt werden würde. Er wolle aber gerne in seine Freiheit zurück (pag. 1751, Z. 4 f.). Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte vermag die Kammer beim Beschuldigten eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung zu erkennen.