In der Konsequenz ist die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht. Beim Beschuldigten ist ferner zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar.