Die strafrechtliche Massnahme ist demnach unabhängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Zivilrechtliche oder administrative Massnahmen sind im Rahmen der Prüfung lediglich zu berücksichtigen, wenn solche bereits durchgeführt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9. und 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4.). In der Konsequenz ist die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern.