1752, Z. 19 f.). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist weiter die Tatsache, dass im ambulanten Rahmen akute Krankheitsphasen schwieriger erkennbar sind und sie allenfalls erst zeitlich verzögert behandelt werden könnten. Die von der Verteidigung aufgegriffene Möglichkeit, eine ambulante Massnahme mit erwachsenenschutzrechtlichen Vorkehrungen zu kombinieren, steht vorliegend im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die strafrechtliche Massnahme ist demnach unabhängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.