Dies zeigt, dass der Beschuldigte einer auf sich gestellten, eigenverantwortlichen, mithin freiheitlichen Lebensform gegenwärtig nicht gewachsen wäre. Sodann sprechen die fehlende Krankheits- und Störungseinsicht, die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder wie auch die vagen Zukunftsaussichten und die geringen sozialen Ressourcen abermals gegen die Eignung einer ambulanten Massnahme. So hat sich der Beschuldigte, zuletzt während seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis Thun, zwar auf eine medikamentöse Behandlung eingelassen, die Medikamente jedoch wieder abgesetzt, da es ihm auch ohne diese gut gehe (pag. 1752, Z. 19 f.).