83 Bezug auf eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle haben. Der Beschuldigte befand sich bereits vor seiner Verhaftung in prekären Verhältnissen, zumal er in der Wohnung seiner Exfreundin unterkam und angesichts des damaligen Drogen- und Alkoholkonsums keine gefestigte oder geregelte Tagesstruktur vorhanden war. In dieser Zeit beging der Beschuldigte schliesslich die verschiedenen Delikte. Dies zeigt, dass der Beschuldigte einer auf sich gestellten, eigenverantwortlichen, mithin freiheitlichen Lebensform gegenwärtig nicht gewachsen wäre.