Die Kammer schliesst sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin, dass von einer mit den Taten eng zusammenhängenden, schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist, und die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin erforderliche Mittel ist, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern, an. Zwar wird, wie die Verteidigung vorbringt, gutachterlich die Möglichkeit einer ambulanten Therapie nicht ausführlich thematisiert, welche ebenfalls eine der Rückfallgefahr begegnende Behandlung beinhalten würde.