So sei, obwohl eine vertiefte Störungs- bzw. Behandlungseinsicht nicht vorliege, auch dessen Behandlungsfähigkeit gegeben (pag. 1073). Mit anderen Worten verspreche diese Behandlungsform, das Risiko weiterer Krankheitsschübe zu minimieren und die Gefahr erneuter Straftaten zu reduzieren. Damit könne die Legalprognose verbessert werden. Die Kammer schliesst sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin, dass von einer mit den Taten eng zusammenhängenden, schweren psychischen Störung im Sinne von Art.