Die stationäre Massnahme müsse in einer forensisch-psychiatrischen Institution vollzogen werden und in erster Linie störungsspezifisch (schizophrene Störung) sein, auf die Abhängigkeit fokussieren und auf die langfristige Rehabilitation des chronisch psychisch kranken Beschuldigten abzielen (pag. 1070). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei die psychische Störung und die Abhängigkeit von Suchtstoffen des Beschuldigten therapierbar und eine Therapie könne – auch gegen den Willen des Beschuldigten – längerfristig erfolgsversprechend durchgeführt werden. So sei, obwohl eine vertiefte Störungs- bzw. Behandlungseinsicht nicht vorliege, auch dessen Behandlungsfähigkeit gegeben (pag.