Dr. med. Z.________ erachtet angesichts der prekären Lebenssituation, der sehr brüchigen Einsicht und Absprachefähigkeit, der weitgehend unbehandelten Suchterkrankung und des sich daraus ergebenden Risikos, dass nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, das Rückfallrisiko wirksam zu senken (pag. 1074). Die stationäre Massnahme müsse in einer forensisch-psychiatrischen Institution vollzogen werden und in erster Linie störungsspezifisch (schizophrene Störung) sein, auf die Abhängigkeit fokussieren und auf die langfristige Rehabilitation des chronisch psychisch kranken Beschuldigten abzielen (pag.