Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Substanzabhängigkeit zuverlässig überwunden sei, ferner sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen sei ohne eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr für Eigentumsund Drogendelikte, aber auch für Gewaltdelikte auszugehen und es seien schwere Schädigungen, sowohl im sozialen Nahraum als auch bei unbekannten Opfern, denkbar (pag. 1072). Der Beschuldigte sei daher massnahmenbedürftig. Dr. med. Z.__