Ohne eine intensive Behandlung sei das Rückfallrisiko hoch und eine Strafe allein nicht geeignet, dem hohen Rückfallrisiko angemessen zu begegnen (pag. 1070). Die schizophrene Störung sei völlig unbehandelt, Störungs- und Behandlungseinsicht sowie Absprachefähigkeit seien nicht gegeben. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Substanzabhängigkeit zuverlässig überwunden sei, ferner sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt.