82 Ausführungen auf pag. 1059). Somit sind die gutachterlichen Feststellungen auch in dieser Hinsicht nach wie vor aktuell. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, angesichts der Diagnosen und der mit den Störungen verbundenen Defiziten lägen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Massnahme nach dem StGB vor. Die Störungsbilder seien schwer ausgeprägt (pag. 1071) und stünden mit den vorgeworfenen Delikten in engem Zusammenhang. Ohne eine intensive Behandlung sei das Rückfallrisiko hoch und eine Strafe allein nicht geeignet, dem hohen Rückfallrisiko angemessen zu begegnen (pag.