Zutreffend ist, dass die Gutachterin das Verhalten des Beschuldigten im Gutachten vom 20. Januar 2020 als «auffällig» bezeichnete (vgl. pag. 1067), sich hierbei jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs bezog, sondern auf das bisherige Sozialverhalten. Dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit auch sozial angepasst verhalten hatte sowie auch der entsprechende Zusammenhang mit der Diagnose der «doppelten Buchführung», ist dem selbigen Gutachten ebenfalls zu entnehmen (vgl. insb. die