Diese fehlende Einsicht fügt sich wiederum in die gutachterlichen Darlegungen, wonach der Beschuldigte stark bemüht sei, ein angepasstes Verhalten an den Tag zu legen. Auch nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, es lägen im Vergleich zum Gutachten vom 20. Januar 2020 veränderte Verhältnisse vor, da die Gutachterin im aktualisierten Ergänzungsgutachten seitens des Beschuldigten ein angepasstes Verhalten feststelle, dieses jedoch bisher als nicht angepasst bezeichnet worden sei. Zutreffend ist, dass die Gutachterin das Verhalten des Beschuldigten im Gutachten vom 20. Januar 2020 als «auffällig» bezeichnete (vgl. pag.