Den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemachten Aussagen des Beschuldigten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er nicht der Ansicht ist, an einer psychischen Störung zu leiden. Diese fehlende Einsicht fügt sich wiederum in die gutachterlichen Darlegungen, wonach der Beschuldigte stark bemüht sei, ein angepasstes Verhalten an den Tag zu legen.