Es besteht kein Anlass, an den im Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln. Wenn die Verteidigung vorbringt, bei fehlender Krankheitseinsicht seien auch keine Symptome wahrnehmbar und diese könnten folglich nicht dissimuliert werden, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte, wie verschiedentlich aktenkundig, sehr wohl Symptome seiner Erkrankungen wahrnimmt und, jedenfalls teilweise, selbst von Psychosen und wahnhaftem Erleben berichtet. Den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemachten Aussagen des Beschuldigten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er nicht der Ansicht ist, an einer psychischen Störung zu leiden.