___, unter Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte sowie unter mehrmaliger Exploration. Angesichts der Tatsache, dass die Gutachterin den Beschuldigten im aktuellen Zeitraum und unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Berichte und bisheriger Befunde begutachten konnte, ist vorliegend auch auf diese Erkenntnisse abzustellen. Es besteht kein Anlass, an den im Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln.