zutreffend ausführt (pag. 1727), das Vorliegen bestimmter psychopathologischer Symptome während einer gewissen Dauer, damit die Diagnosekriterien als erfüllt erachtet werden können. Der Beschuldigte wies verschiedene Störungsbilder auf, weshalb naheliegend erscheint, dass im Rahmen einer zeitlich begrenzten Begutachtung unterschiedliche Diagnosen gestellt werden. Ferner waren den behandelnden Ärzten, jedenfalls soweit ersichtlich, nicht sämtliche bisherigen Befunde, mithin die gesamte Krankheitsgeschichte, über den Beschuldigten verfügbar. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte über Monate in Behandlung bei Dr. med.