Zwar sei der Beschuldigte im Vollzug abstinent, jedoch weise die gut dokumentierte Krankheitsgeschichte auf eine Chronifizierung der Erkrankung hin. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung in der Zwischenzeit «spontan ausgeheilt» sei (pag. 1684, pag. 1727). Die Verteidigung moniert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie in der Krankengeschichte des Beschuldigten nicht durchgehend gestellt worden sei. Sie bringt vor, sofern der Beschuldigte tatsächlich seit seiner Kindheit an einer parano-